Schenkungen und Vermächtnisse

Die Schenkungen und Vermächtnisse sind die wesentlichen Beiträge zu den Kollektionen des Museums. Wenn Sie dem Museum etwas schenken oder vermachen möchten, es ist nichts leichter als das!

Dieses Referenzdokument ist wesentlich für jedes Museum. Wenn die Erwerbspolitik bekannt ist und verbreitet und respektiert wird, begünstigt die Enwicklung der Kollektionen auf transparente Weise. Gleichzeitig vereinfacht sie die Herstellung von objektiven und klaren Beziehungen zwischen den Spender, dem Personal, dem Geschäftsführer des Museums und den anderen Museumseinrichtungen.

Erwerbspolitik

    Grundsätze

    Art. 1
    Das Espace Horloger de la Vallée de Joux (EHVJ) verpflichtet sich zur Einhaltung des Ethikkodexes des ICOM (Internationaler Museumsrat) sowie des Gesetzes über den Kulturgütertransfer (LTBC) von 2003. Folglich verpflichtet sich das EHVJ, das materielle und immaterielle Uhrmachererbe der Vallée de Joux zu erwerben, zu bewahren, auszustellen, zusammenzuführen und weiterzugeben.

    Erwerb

    Art. 2 (Allgemeines)
    Gegenstände und Gruppen von Gegenständen können durch Schenkung, Kauf, Vermächtnis, Leihgabe oder jede andere Form des Eigentumsübergangs erworben werden.

    Art. 3 (Grundsatz)
    Das Museum erwirbt einen Gegenstand nur, wenn die Bedingungen für dessen Erhaltung und Verwaltung erfüllt sind.

    Art. 4 (Bedingungen)
    1. Das Museum erwirbt einen Gegenstand nur, wenn dieser den Aufgaben und Zielen der Institution entspricht und die festgelegten Kriterien für neue Erwerbungen erfüllt (siehe oben).
    2. Der Erwerb von Objekten, die die unter Art. 4 Ziffer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllen, kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn deren Bedeutung oder Seltenheit nachgewiesen ist.

    Art. 5 (Ablehnung)
    1. Kein Gegenstand wird erworben, wenn er an Bedingungen oder Einschränkungen in Bezug auf Ausstellung oder Zugänglichkeit gebunden ist.
    2. Das Museum begründet seine Ablehnung eines Objekterwerbs anhand der festgelegten Richtlinien und verweist den Spender, soweit möglich, an eine Institution, die an dem vorgeschlagenen Objekt interessiert sein könnte.

    Art. 6 (Didaktisches Material)
    Das EHVJ kann Stücke für pädagogische Zwecke akzeptieren, die nicht im Grundinventar des Museums aufgeführt werden. Diese werden Teil des didaktischen Materials des Bereichs der kulturellen Vermittlung und in die Akquisitionsliste aufgenommen. Dabei könnte es sich beispielsweise um Duplikate, Werkzeuge oder Uhrmachereikomponenten handeln.

    Abgabe

    Art. 7 (Grundsatz)
    Die Sammlungen des Museums sind unveräußerlich, außer in Ausnahmefällen (siehe Art. 7).

    Art. 8 (Bedingungen)
    1. Ein Gegenstand kann in seltenen Fällen dauerhaft aus den Sammlungen entfernt werden. Die Entfernung muss unter Kenntnis der Bedeutung des Objekts, seiner erneuerbaren oder nicht erneuerbaren Natur und seines rechtlichen Status erfolgen. Die Abgabe ist in folgenden Fällen möglich:
    a. Der Gegenstand ist beschädigt und nicht mehr restaurierbar.
    b. Es existiert in der Sammlung ein identisches Objekt, dessen Wert gleich oder höher ist.
    c. Es handelt sich um eine Kopie oder eine Fälschung, die nicht zur Ankaufspolitik passt.
    d. Im Falle einer Schenkung, eines Tauschs, einer Übertragung oder eines Verkaufs mit vorheriger Zustimmung des·der vorherigen Spender·s.
    2. Die bei der Abgabe erzielten Beträge und andere Vorteile werden ausschließlich zum Nutzen der Sammlungen des EHVJ verwendet.
    3. Die Entscheidung über die Veräußerung eines inventarisierten Stücks aus der Sammlung wird gemeinsam von der Leitung des EHVJ, der Uhrmacherkommission und dem Stiftungsrat getroffen.
    4. Jeder Gegenstand, der zur Entfernung vorgeschlagen wird, wird in einem Bericht festgehalten, der unter der Inventarnummer des betreffenden Objekts archiviert wird.

    Ankaufsverfahren

    Art. 9
    1.Vor einem Erwerb bewertet der·die Kurator·in den Gegenstand anhand des Akquisitionsformulars unter Einhaltung der Ankaufspolitik und der Auswahlkriterien.
    2. Soweit möglich, liefert der Eigentümer des Objekts die Geschichte und den Kontext des betreffenden Stücks.
    3. Das Objekt wird anschließend der Uhrmacherkommission vorgelegt, die über den Erwerb, sei es als Schenkung oder Kauf, entscheidet.
    4. Im Falle einer Ablehnung begründet der/die Kurator*in die Entscheidung anhand der Auswahlkriterien. Er/Sie gibt das Objekt an den Eigentümer zurück oder verweist ihn an eine Institution, die möglicherweise interessiert ist.
    5. Wird der Ankaufsvorschlag angenommen, wird das Objekt nummeriert, in die Liste der neuen Ankäufe aufgenommen, dokumentiert und inventarisiert. Dies macht den Gegenstand unveräusserlich.
    6. Der Ankauf wird durch ein Dankesschreiben an den Spender offiziell bestätigt.

    Le Sentier, 4. Oktober 2021